Kreisreiterverband Osterholz e.V.
Verband ländlicher Reit- und Fahrvereine im Kreise Osterholz

Satzung

§ 1  Begriff, Name, Sitz, Geschäftsjahr

 Der Verein ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige Vereinigung von Gemeinschaften und Einzelpersonen, die den Pferdesport pflegen und fördern. Er führt den Namen “Kreisreiterverband Osterholz e.V.“, im folgenden “Verband“ genannt. Er hat seinen Sitz in Osterholz-Scharmbeck und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben

 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"“ der Abgabenordnung.

 Zweck des Verbandes ist die Förderung des Pferdesports.

 1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a)      Wahrung der pferdesportlichen Ideale,

b)     Vertretung des Reitsports und der Belange des Pferdes in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung ihrer Interessen bei den kommunalen und staatlichen Stellen,

c)      Betreuung der Verbandsmitglieder in allen pferdesportlichen Fragen,

d)     Förderung der Jugendarbeit,

e)      Förderung des Freizeit-/Breitensports (Pferdesport),

f)      Förderung des Aufbaues und der Neugründung von Gemeinschaften,

g)     Förderung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen, insbesondere von Lehrgängen, Meisterschaften und Turnieren,

h)     Förderung der Ausbildung im Reiten, Fahren und Voltigieren,

i)       die Förderung und Pflege des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rahmen des Pferdesports.

   Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch und konfessionell neutral.

   Er beschränkt seine Tätigkeiten ausschließlich auf gemeinnützige Interessen, vornehmlich der Jugendertüchtigung, des Freizeit-/Breitensports und des Leitungssports. In diesem Sinne hat der Verband auch auf die ihm angeschlossenen Gemeinschaften einzuwirken.

   Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 

 § 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

 Der Verband ist Mitglied des Kreis-, Bezirks- und des Landessportbundes e.V. sowie des Bezirksreiterverbandes Stade und des Pferdesportverbandes Hannover e.V. Er kann die Mitgliedschaft auch in anderen Verbänden erwerben.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft im Verband ist freiwillig.

Die Mitgliedschaft können erwerben:

a) als ordentliche Mitglieder:

  alle eingetragenen Pferdesportvereine, die im Landkreis Osterholz ansässig und als gemeinnützig iSd Abgabenordnung anerkannt sind.

b) als außerordentliche Mitglieder:

   Gemeinschaften und Einzelpersonen , die an der Förderung des Pferdesports interessiert sind.

c) als Ehrenmitglieder:

   natürliche Personen durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung des Pferdesports. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

 

§ 5 Selbstständigkeit der Verbandsmitglieder

 Die Selbstständigkeit der Verbandsmitglieder in ihrer inneren Einrichtung, Aufgabe und Verwaltung wird durch die Mitgliedschaft im Verband nicht berührt. Insbesondere begründet die Mitgliedschaft keine gegenseitige Haftung der Verbandsmitglieder. Alle Vereine sollen dem Kreissportbund angehören. Die Vereine sind den Weisungen des Verbandes unterworfen, soweit es sich um Fragen handelt, deren Regelung aufgrund dieser Satzung dem Verband zufällt.

 

§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können auf schriftlichen Antrag durch die Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

Außerordentliche Mitglieder können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Verband unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Schluss des Kalenderjahres.

 b) durch Ausschluß aus dem Verband durch den Vorstand. Gegen diesen Beschluß steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

 c) durch Auflösung der Gemeinschaft

 d) durch Löschung im Vereinsregister oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt (bei Vereinen)

 e) durch Tod (bei natürlichen Personen)

Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband unberührt.

Der Ausschluss eines Verbandmitgliedes hat den Verlust der Mitgliedschaft auf die Dauer von wenigstens einem Jahr zur Folge. Nach Ablauf von einem Jahr kann von dem ausgeschlossenen Mitglied die Neuaufnahme beantragt werden

 

§ 7 Ausschließungsgründe

 Ausschließung von Mitgliedern ist möglich, wenn:

a) die Pflichten der Verbandsmitglieder gem. § 9 verletzt worden sind.

b) das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen und sonstigen dem Verband gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten mit mehr als einer Beitragsrate im Rückstand oder zweimal vergeblich gemahnt worden ist.

c) das Mitglied gegen die Satzung verstößt.

Dem Betroffenen ist vor dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 8 Beitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben ein Recht auf Betreuung und Beratung, soweit sie selbst als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind. Sie haben das Recht, ggf. durch ihre Vertreter, nach Maßgabe der Bestimmungen über das Stimmrecht an Beratungen und Beschlüssen des Verbandes teilzunehmen und Anträge zu stellen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)   die Satzung des Verbandes sowie dessen Beschlüsse zu befolgen,

b)   die von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beiträge termingerecht an den  Verband abzuführen,

c)   sich gegenseitig sowie den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

 

§ 10 Organe

Organe des Verbandes sind:

a)   die Mitgliederversammlung

b)   der Vorstand

c)   der Beirat

d)   das Schiedsgericht

 

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihr durch Gesetz, übergeordnet Verbände oder durch diese Satzung vorgeschrieben oder zugewiesen sind.

   Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Verbandsvorstandes,

b) Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung,

e) Festsetzung des Mitgliedsbeirates,

f) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes gem. § 17 der Satzung,

g) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes,

h) Wahl zweier Rechnungsprüfer.

2. Jeder Verein hat in der Mitgliederversammlung je angefangene 25 Mitglieder eine Stimme. Grundlage ist die letzte vorliegende Bestandserhebung des Landesportbundes. Das Stimmrecht wird durch den jeweiligen Vorsitzenden oder Beauftragten ausgeübt. Stimmberechtigte sind nur   Vereine, welche ihre Beiträge entrichtet haben. Außerordentliche Mitglieder haben keine Stimme.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr mit 14-tägiger Frist einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen des Vorstandes oder mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen.

5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

§ 12 Der Vorstand

Er besteht aus dem geschäftsführendem und dem erweiterten Vorstand.

   Dem geschäftsführendem Vorstand gehören an:

       der Vorsitzende

       bis zu zwei Stellvertreter

       der Geschäftsführer.

   Dem erweiterten Vorstand gehören an:

       der Jugendwart

       der Ponywart

       der Freizeitbeauftragte

       der Pressewart

       der stellvertretende Geschäftsführer

       der Sportwart

       sowie weitere Fachwarte nach dem Beschluß der Mitgliederversammlung.

 Wählbar ist jede volljährige Person, die Mitglied eines Vereins des Kreisreiterverbandes Osterholz ist. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden dürfen nicht gleichzeitig Vorsitzende des Bezirksverbandes sein. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für maximal drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Gewählte bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahlen erfolgen öffentlich, falls keine geheime Wahl beantragt wird.

 

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Dem erweiterten Vorstand obliegen alle Geschäfte des Verbandes, zu denen nicht die Mitgliederversammlung berufen ist.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

§ 14 Vorsitzender

Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand sowie in der Mitgliederversammlung. Er ist verpflichtet, Vorstand oder Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder des Vorstandes oder 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung dieses beantragen. Ihm untersteht der Geschäftsführer des Verbandes unmittelbar und er ist mit diesem für die Geschäftsführung des Verbandes verantwortlich.

 

§ 15 Beirat

 Der Beirat besteht aus den Vorsitzenden oder eines von ihnen benannten Vertreters der Vereine des Kreisreiterverbandes.

Der Beirat unterstützt den Vorstand.

Er tagt nach Bedarf auf Beschluß des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 3 Mitgliedsvereinen des Verbandes.

Die Sitzung ist mit 14-tägiger Frist einzuberufen.

Jedes Beiratsmitglied hat je angefangene 25 Mitglieder seines Vereins eine Stimme. Grundlage ist die letzte vorliegende Bestandserhebung des Landesportbundes. Stimmberechtigte sind nur Vertreter von Vereinen, welche ihre Beiträge entrichtet haben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefaßt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Über die Beiratssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

§ 16 Schiedsgericht

Für die Untersuchung und Entscheidung von Streitigkeiten (soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die gem. den Bestimmungen der Leistungsprüfungen (LPO) ihre Erledigung finden müssen) besteht ein Schiedsgericht aus drei Personen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts ergehen unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges. Es gilt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung des Pferdesportverbandes Hannover e.V.

 

§ 17 Rechnungsprüfung

Die sachliche Prüfung der Jahresrechnung des Verbandes erfolgt jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Rechnungsprüfer.

 

§ 18 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Pferdesportverband Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Pferdesports.

 

beschlossen am 5.1.2010